Abkommen mit der Schweiz über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum deutsch-schweizerischen Steuerabkommen wurde am Donnerstag namentlich abgestimmt. Ich habe gegen den Entwurf gestimmt, da das von den Regierungen erzielte Verhandlungsergebnis nicht ausgewogen ist. Um die Schweizer Banken und ihre Kunden vor Bestrafung zu bewahren und das dortige Bankgeheimnis zu schützen, soll Deutschland seine Steueransprüche reduzieren, die Strafverfolgung begrenzen und die Befugnisse der hiesigen Finanz- und Justizbehörden einschränken. Diese Zugeständnisse verletzen die Grundsätze der Steuergerechtigkeit und des ordnungsgemäßen Steuervollzugs.
Die entscheidenden Mängel des Abkommens sind seit langem bekannt: Bundesfinanzminister Schäuble behauptet, auf bilateralem Weg die deutschen Steueransprüche durchzusetzen. Tatsächlich können sich deutsche Steuerstraftäter sowohl einer Nachbesteuerung als auch der künftigen Besteuerung in der Schweiz weiterhin entziehen. Denn sie können ihre Vermögenswerte legal in vom Abkommen nicht erfasste Anlageformen umschichten oder sie bis Jahresende 2012 sanktionslos aus der Schweiz abziehen.
Wer dennoch die Nachversteuerung wählt, darf sich die individuell vorteilhafte Variante aussuchen: Den Regelfall des Abkommens stellt die anonyme Pauschalversteuerung dar, die hohe Steuerhinterziehungen privilegiert. Alternativ kann der Bankkunde erlauben, dass seine Kontostände dem deutschen Fiskus mitgeteilt werden. Bei dieser „Selbstanzeige light“ obliegt die gegebenenfalls aufwändige Ermittlung und Eintreibung der Nachzahlung den hiesigen Behörden.
Die künftige Besteuerung über eine anonyme Abgeltungsteuer erfasst lediglich die Erträge aus Vermögenswerten in der Schweiz. Einen neuen Zufluss von Schwarzgeld aus Deutschland verhindert dies nicht. Eine Besteuerung im Erbfall lässt sich durch vorweggenommene Schenkung zu Lebzeiten regelmäßig vermeiden.
Außerdem darf man die Folgen des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens für die europa- und weltweiten Bemühungen zu Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Geldwäsche nicht vergessen: Eine Schweizer Abgeltungsteuer minimiert die Chance auf die nötige baldige Revision der EU-Zinsrichtlinie. Sie steht außerdem der anzustrebenden Durchsetzung des automatischen Informationsaustausches für Besteuerungszwecke entgegen. Leider verfolgt die Schweiz, die ihr Bankgeheimnis dauerhaft erhalten will, genau dies mit ihrer Abkommenspolitik: die Verhinderung eines wirklich wirksamen internationalen Regelwerks gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/100/1710059.pdf
Den Entschließungsantrag der SPD-Bundestagsfraktion finden Sie unter: http://dserver.bundestag.btg/btd/17/111/1711152.pdf