Änderungen des Wahlrechts für den Bundestag

Das von der schwarz-gelben Koalition verabschiedete Wahlrecht für den Deutschen Bundestag war jahrelang verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Der gemeinsame Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion mit den Fraktionen von CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen regelt den vollständigen Ausgleich von Überhangmandaten. Die Zusammensetzung des Bundestages wird nach dem Proporz des Zweitstimmenergebnisses bestimmt. Damit hat jede Stimme das gleiche Gewicht und das gleiche Wahlrecht gilt für alle. Jedes Bundesland erhält ein Kontingent an Mandaten abhängig von seiner Einwohner- oder Wahlberechtigtenzahl. Dadurch wird das negative Stimmrecht minimiert. Nach der Bundestagswahl wird in einem ersten Schritt errechnet, wie viele Mandate die Parteien aus dem jeweiligen Land in den Bundestag entsenden können und wie viele Überhangmandate anfallen. In einem zweiten Schritt wird berechnet, wie viele Ausgleichmandate benötigt werden, um den bundesweiten Zweitstimmenproporz wieder herzustellen.

Der gemeinsame Gesetzentwurf regelt zudem die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen. Sie dürfen an Bundestagswahlen teilnehmen, wenn sie nach ihrem vierzehnten Lebensjahr drei Monate in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt. Auch wenn sie aus anderen Gründen Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen Deutschlands erworben haben oder von ihnen betroffen sind, sind sie wahlberechtigt.

2 Kommentare
  1. Burkhard Arens sagte:

    Wahlrechtsreform
    Lieber Herr Kaczmarek,
    die Änderung des Wahlrechts war nun akein besonderer Wurf, weil die Aufblähung des Bundestages nicht vermieden wird. Warum nicht einfach die Anzahl der Abgeordneten abschließend klären. Der Ausgleich der Überhangmandate geschieht über die Zweitstimmen.

    • Oliver Kaczmarek sagte:

      Vielen Dank für Ihren Eintrag. Leider ist die Wahlrechtsänderung durch das Vorgehen der schwarz-gelben Regierungskoalition unglücklich verlaufen. Statt, wie in solchen Fragen üblich, auf eine einvernehmliche Regelung des Wahlrechts zu setzen, die das Verfassungsgericht uns aufgegeben hat, hat die Koalition eine Regelung ohne die Opposition und ohne Sinn und Verstand durchgesetzt. Diese hat u.a. die SPD beim Verfassungsgericht beklagt und dieser Klage wurde stattgegeben. Die neue Regelung musste daher zu einer Zeit verabschiedet werden, als die Aufstellung der Bundestagskandidaten in den Wahlkreisen schon lief. Eine Verringerung der Anzahl der Wahlkreise des Bundestags war somit nicht mehr machbar. Eine Festschreibung der Anzahl der Abgeordneten hätte wiederum das sog. negative Stimmengewicht verstärkt, das die Wahlergebnisse zum Teil erheblich und damit undemokratisch verfälschen kann. Wir werden nun nach der Bundestagswahl 2013 sehen, wie sich das Wahlrecht auf die Gesamtzahl der Abgeordneten auswirkt und danach entscheiden müssen, ob wir ggf. die Anzahl der Wahlkreise reduzieren, d.h. diese vergrößern (und damit auch die Bürgernähe verringern).

Kommentare sind deaktiviert.