Anpassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und bessere Flüchtlingsunterbringung

In dieser Sitzungswoche haben wir zwei Gesetze verabschiedet, die die Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland regelt und vereinfacht.

Zunächst stand eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes auf der Tagesordnung. In diesem Gesetz sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber und Geduldete in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für zu niedrig und unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erklärt. Das Gericht forderte vom Gesetzgeber, die Leistungssätze neu zu regeln und diese künftig transparent, realitäts- und bedarfsgerecht zu ermitteln. Seitdem wurden die Leistungen bereits auf Grundlage einer Übergangsregelung gewährt.

Um das Urteils des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen, hat der Deutsche Bundestag nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und des Sozialgerichtsgesetzes (18/2592) verabschiedet. Künftig sollen die Leistungen nach dem AsylbLG wie die der Grundsicherung (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt und angepasst werden. Dadurch wird es zu deutlich höheren Leistungssätzen kommen. Die EVS wird alle fünf Jahre in enger Zusammenarbeit zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern erhoben.

Die Gesetzesänderung regelt außerdem, dass die Wartezeit, bis Leistungen in gleicher Höhe wie die Sozialhilfe (SGB XII) erbracht werden, nicht mehr vier Jahre, sondern 15 Monate betragen soll. Kinder und Jugendliche sollen von Anfang an einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, z. B. für ihren persönlichen Schulbedarf erhalten.

Darüber hinaus sollen minderjährige Kinder nicht mehr für die Verstöße ihrer Eltern gegen die aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten mit Leistungsminderungen bestraft werden. Bestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln wie Opfer von Menschenhandel oder Bürgerkriegsflüchtlinge sollen künftig nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Sie beziehen bei Bedürftigkeit Grundsicherung oder Sozialhilfe. Diese Neuregelung entlastet Länder und Kommunen im Jahr 2015 um 31 Millionen Euro und 2016 um 43 Millionen Euro. Für den Bund entstehen dadurch Mehrausgaben in Höhe von 27 Millionen im Jahr 2015 und 2016 37 Millionen.

Als Reaktion auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Oktober 2013 wird zudem ein so genannter Nothelferanspruch im AsylbLG geregelt. Krankenhäuser und Ärzte erhalten die Behandlungskosten erstattet, wenn sie Asylbewerber in medizinischen Eilfällen behandeln. Gleichzeitig wird die angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern gewährleistet.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Auf der Tagesordnung stand auch die Verabschiedung eines Gesetzes, dass die Unterbringung von Flüchtlingen erleichtert. Die Kommunen sind gegenwärtig mit der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland konfrontiert. Die aktuellen Zuwanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen vermuten, dass mindestens 200.000 Flüchtlinge in diesem Jahr in die Bundesrepublik Deutschland kommen werden. Die Bereitstellung von Unterkünften für diese Menschen, die oft aus Krisengebieten nach Deutschland kommen, stellt in Ballungszentren mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ein großes Problem dar. Die zeitnahe Nutzung

vieler Flächen, zum Beispiel in Industriegebieten,  scheitert vielfach an planungsrechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind gesetzgeberische Maßnahmen im Rahmen eines zeitlich befristeten Maßnahmengesetzes im Bereich des Bauleitplanungsrechts und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend geboten, mit deren Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und gesichert wird. Dies haben wir mit der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes nun ermöglicht.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.