Debatte um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbruch

Einschränkung des Straftatbestands der „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“. Anlass für die Debatte ist ein Gerichtsurteil vom November: Das Amtsgericht Gießen hat die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Sie hatte auf ihrer Webseite das Herunterladen einer PDF-Datei ermöglicht, die allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch und zu dessen Durchführung in ihrer Praxis enthielt. Das Gericht sah darin unerlaubte Werbung für Schwangerschaftsabbrüche und einen Verstoß gegen Paragraf  219a StGB. Er untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen, wenn es wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise erfolgt. Aus ihrer Sicht hat Kristina Hänel hingegen sachlich informiert – über gesetzliche Voraussetzungen, Methoden und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet, der die Streichung von Paragraph 219a Strafgesetzbuch vorsieht. Wir haben gesetzgeberischen Handlungsbedarf, weil eine Rechtsunsicherheit besteht, inwieweit § 219a, der eigentlich nur Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, auch bloße sachliche Informationen durch Ärztinnen und Ärzte über Schwangerschaftsabbrüche erfasst.

Im Bundestag gibt es bisher keine Mehrheit für eine Streichung, die SPD-Fraktion wird aber weiter dafür werben. Wir haben daher unseren Gesetzentwurf am Donnerstagabend noch nicht eingebracht, da wir weiter auf Gespräche mit CDU/CSU, Grünen, Linken und FDP setzen, um fraktionsübergreifend eine Lösung zu erarbeiten, die im Deutschen Bundestag eine Mehrheit findet. Unser Vorgehen hat nichts damit zu tun, dass wir eine mögliche Koalition mit der Union im Hinterkopf haben. Wir setzten auf Gespräche mit allen Fraktionen, um die nötige Mehrheit einer Streichung oder Einschränkung des Paragraphen zu erreichen.

Klar ist, dass wir eine Konkretisierung brauchen. Wir müssen sicherstellen, dass Frauen sich objektiv über Schwangerschaftsabbrüche informieren können und Ärzte sich dadurch nicht strafbar machen. Denkbar wäre eine Kompromisslösung, nach der § 219a StGB nicht gestrichen wird, wir aber durch eine gesetzliche Klarstellung die Rechtsunsicherheit für Ärzte und Ärztinnen beseitigen und das Recht auf sachliche Information über Schwangerschaftsabbrüche für betroffene Frauen gewährleisten.

Wichtig ist zu wissen: Das generelle Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche und reißerische Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt unabhängig von einer Streichung von § 219a StGB weiter durch das ärztliche Berufsrecht verboten.