Verbesserungen beim Glasfaserausbau

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Um moderne Telekommunikationsnetze auszubauen, müssen alle Möglichkeiten genutzt werden. Wenn zum Beispiel die Straße aufgegraben wird, um Abwasserkanäle zu verlegen, sollen Breitbandkabel parallel verlegt werden. Bei öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten gibt es deshalb seit 2016 die Pflicht, dabei die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen zu ermöglichen. Das gilt auch, wenn ein Telekommunikationsunternehmen Bauarbeiten durchführt, um etwa Glasfaserkabel zu verlegen. Wenn dann ein anderes Unternehmen seine Infrastruktur kostengünstig mitverlegen will (sogenannter Überbau), lohnt sich für das erste Unternehmen die Investition nicht mehr. Das hemmt den Breitbandausbau insgesamt.

In dieser Woche wurde daher im Bundestag die fünfte Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen, die für diesen Fall eine Unzumutbarkeitsklausel vorsieht. Künftig gilt ein Überbauschutz, wenn Bauarbeiten explizit zur Verlegung von Glasfasernetzen durchgeführt werden, damit die Investitionen von Unternehmen geschützt werden. Bei sonstigen Bauarbeiten bleibt die bisherige Regelung bestehen. Grundsätzlich weiterhin möglich und erwünscht bleibt auch der parallele Ausbau des Glasfasernetzes, der zu mehr Wettbewerb führt. So sollen Anreize für den Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur mit Glasfasernetzen geschaffen und gleichzeitig Investitionshemmnisse beseitigt werden.

Außerdem konnte in den parlamentarischen Beratungen erreicht werden, dass es zukünftig mehr Transparenz bezüglich der tatsächlichen Mobilfunkversorgung geben wird, damit unterversorgte Gebiete besser identifiziert werden können. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird die Möglichkeit eingeräumt, während der Vertragslaufzeit regelmäßig Informationen über die aktuelle Netzabdeckung ihres Mobilfunkbetreibers zu erhalten.

Den Gesetzentwurf gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/063/1906336.pdf