Arbeits- und Verwaltungsstrukturen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung neu strukturieren

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Bislang sind die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen. Künftig sollen sie organisatorisch von den Krankenkassen getrennt werden, sprich als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt werden. In den Verwaltungsräten der MD werden künftig auch Vertreterinnen und Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertreten sein. Eine entsprechende Neugliederung des MD der Krankenversicherung in seinen Arbeits- und Verwaltungsstrukturen haben wir in dieser Woche mit dem MDK-Reformgesetz umgesetzt.

Um die Fachlichkeit im Medizinischen Dienst sicherzustellen, streicht das Gesetz die Unvereinbarkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsorgan einer Krankenkasse oder ihrer Verbände mit einer solchen im Medizinischen Dienst. Vertreterinnen und Vertreter der Selbstverwaltung können also auch Mitglied im Verwaltungsrat eines medizinischen Dienstes sein.

Mit dem Gesetz reformieren wir auch das System der Krankenhausabrechnungsprüfung. Durch finanzielle Sanktionen werden Anreize für korrektes Abrechnen bei den Krankenhäusern geschaffen. In welchem Umfang Krankenhäuser von Krankenkassen geprüft werden, ist künftig von der Qualität der Abrechnungen abhängig. Außerdem bündeln wir viele Einzelprüfungen in einem Strukturprüfungsverfahren. Durch Einführung einer bundesweiten Statistik wird das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter. Konflikte zwischen Krankenkassen und Kliniken sollen künftig durch einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene schneller gelöst werden. Um der zunehmenden Leiharbeit bei der Pflege im Krankenhaus zu begegnen, begrenzen wir die Vergütungen der Krankenhäuser für solche Arbeitskräfte auf das Niveau der Tarifverträge. Außerdem können ab 2020 nun bis zu vier Prozent, anstatt bislang drei, des Pflegebudgets bei jedem Krankenhaus zusätzlich für pflegeentlastende Maßnahmen, wie z.B. digitalisierte Anwendungen oder Pflegehilfsmittel, vereinbart werden. Das erhöht den Spielraum für Pflegeentlastung um 150 Mio. Euro pro Jahr.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913397.pdf