Keine Erhöhung der Diäten in 2020

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Mit dem „Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020“ soll die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung dieses Jahr nicht erfolgen. Die Fraktionen haben in Gesprächen beraten, wie sie vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie mit der anstehenden Diätenanpassung umgehen sollen. Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 Abgeordnetengesetz) sieht diese jährlich zum 1. Juli vorzunehmende Änderung der Abgeordnetenbezüge anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor. Bei der Übermittlung des Nominallohnindex an den Bundestag am 31. März 2020 konnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie noch nicht berücksichtigt werden. Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung abweichen und somit eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Das Verfahren selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die vorgesehene Indexierung stellt die Angemessenheit der Entschädigung sicher und erhöht die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung. Der Nominallohnindex bildet außerhalb von Fällen höherer Gewalt, wie sie durch die derzeitige pandemische Lage entstanden sind, die Verdienstentwicklung zeitnah ab. Das Anpassungsverfahren wird zum 1. Juli 2021 wieder entsprechend des dann ermittelten Nominallohnindex durchgeführt.

Den Gesetzentwurf aller Fraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918701.pdf