Sozialschutzpaket III: Corona-Hilfen für Bedürftige

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Die Einschränkungen auf Grund der COVID-19-Pandemie führen dazu, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt bislang aus eigener Kraft sichern konnten, nun auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Plötzliche finanzielle Engpässe infolge der Pandemie führen bei Menschen zu großer Verunsicherung. Mit dem Sozialschutzpaket I wurde deshalb ein vereinfachter Zugang zu den Grundsicherungssystemen geschaffen – befristet bis zum 31. März 2021. Im jüngsten Koalitionsausschuss haben wir vereinbart, die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Das ist notwendig, weil die Pandemie trotz der Aussicht auf ein Impfangebot für alle unser Leben noch länger maßgeblich beeinflussen wird.

Zudem ergeben sich im Zusammenhang mit der Fortdauer der COVID-19-Pandemie finanzielle Mehrbelastungen. Wir haben uns deshalb im Koalitionsausschuss darauf geeinigt, erwachsene Grundsicherungsempfänger*innen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro zu unterstützen.

Die Rückkehr von Schulen und Kindertagesstätten zum Regelbetrieb ist weiter mit Unsicherheiten behaftet. Deshalb ist auch die ebenfalls bis zum 31. März 2021 befristete Sonderregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung weiterhin erforderlich. Sie wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Aufwendungen für die Mittagsverpflegung werden also weiterhin übernommen, auch wenn die gemeinschaftliche Mittgasverpflegung nicht stattfindet.

Da der Bestand der sozialen Infrastruktur (Dienstleistungen, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs und des Aufenthaltsgesetzes erbracht werden) aufgrund des ungewissen Verlaufs der Pandemie und der ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin gefährdet ist, wird auch der Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Soziale Dienstleister haben die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) unter anderem gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu stellen, wenn sie
• durch bundesweit und regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz beeinträchtigt sind,
• in einer Rechtsbeziehung zu einem Leistungsträger stehen und
• ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können.

Daneben sieht das Sozialschutzpaket III vor, den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung (KSK) auch im Jahr 2021 sicherzustellen. Der KSK kommt in der auch für Künstler*innen und Publizist*innen prekären Situation eine wichtige Aufgabe bei deren sozialen Absicherung zu.

Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926542.pdf