Einsetzung eines Hauptausschusses

Um die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse zu garantieren, soll erstmals ein Hauptausschuss eingesetzt werden. Dessen Zuständigkeiten werden jeweils durch Überweisung des Plenums begründet, es besteht kein Selbstbefassungsrecht. Der Hauptausschuss soll auch Ausschuss im Sinne von Art. 45 (Angelegenheiten der Europäischen Union), 45a (Auswärtige Angelegenheiten sowie Verteidigung) und 45c Grundgesetz (Petitionsausschuss) sowie Haushaltsauschuss sein. Angehören sollen dem Gremium insgesamt je 47 ordentliche und stellvertretende Mitglieder. Den Vorsitz hat – ohne eigenes Stimmrecht – der Bundestagspräsident oder eine/einer seiner Stellvertreter/-innen inne. Mit der Konstituierung der ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages Anfang 2014 wird der Hauptausschuss aufgelöst.

Den Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD finden Sie unter:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/001/1800101.pdf