Arbeit und Soziales – Seite 4 von 21 – Oliver Kaczmarek, Md

Wir führen die Ausbildungsgarantie ein

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Mit dem ersten Weiterbildungsgesetz gehen wir einen großen Schritt in Richtung Weiterbildungsrepublik. Mit der Ausbildungsgarantie führen wir einen Rechtsanspruch auf einen außerbetrieblichen Ausbildungsplatz ein. Außerdem führen wir ein gefördertes Berufsorientierungspraktikum und einen Mobilitätszuschuss ein, erleichtern die Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen und öffnen die außerbetriebliche Berufsausbildung auch für marktbenachteiligte Jugendliche.

Mit dem Qualifizierungsgeld erleichtern wir es Unternehmen im Strukturwandel, ihre Mitarbeiter:innen zielgerichtet weiterzubilden und sie als Fachkräfte zu halten. Und wir vereinfachen die Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten, unter anderem durch feste Fördersätze und die grundsätzliche Öffnung für alle Betriebe.

Mit einem zweiten Weiterbildungsgesetz werden wir alsbald weitere Maßnahmen zur Stärkung der Weiterbildung ergreifen.

Weitere Informationen gibt es hier.

Für einen inklusiven Arbeitsmarkt

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Wir setzen uns für eine inklusive Gesellschaft ein, in der Menschen mit Behinderung die gleichen Chancen auf Arbeit haben wie alle anderen. Wir haben in dieser Sitzungswoche einen Gesetzentwurf diskutiert, der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mehr Menschen mit Behinderung einzustellen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Wir planen auch, mehr Geld in die Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu investieren und Leistungen schneller zu genehmigen. Außerdem heben wir die Obergrenze für den Lohnkostenzuschuss an und ändern die Zusammensetzung des Sachverständigenbeirates, um eine breitere Perspektive auf Behinderung zu erhalten.

Weitere Informationen gibt es hier.

Wir federn die hohen Energiepreise für Haushalte und Unternehmen ab

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Wir tun alles dafür, dass Energie bezahlbar bleibt, und alle Menschen gut durch den Winter kommen. Dafür haben wir in den vergangenen Monaten viel Geld in die Hand genommen. Insgesamt drei Entlastungspakete in Höhe von fast 100 Milliarden Euro hat die Ampel geschnürt. Hinzu kommt ein Abwehrschirm im Umfang von 200 Milliarden Euro. Auf dieser Grundlage beschließen wir in dieser Woche nun Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sowie Hilfen für Öl- und Pelletheizungen. Wir deckeln den Preis für einen Großteil des Energieverbrauchs von privaten Haushalten und Unternehmen bei Strom, Gas und Fernwärme. Die Preisbremsen treten Anfang März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Zugleich sorgen wir dafür, dass sich Energiesparen weiterhin lohnt. In den parlamentarischen Beratungen haben wir außerdem erreicht, dass auch Verbraucher*innen Hilfen erhalten, die hohe Kostensteigerungen beim Heizen mit Öl, Pellets, Flüssiggas oder anderen Energieträgern hatten, die nicht wie Gas oder Strom über eine Leitung in die Haushalte kommen.

Auch Krankenhäuser, Unikliniken, Pflegeeinrichtungen und soziale Dienstleister erhalten gesonderte Unterstützung. Um die Preisbremsen gerecht zu finanzieren, schöpfen wir die Zufallsgewinne von stromerzeugenden Unternehmen ab und erheben einen Solidarbeitrag auf einen Teil der Gewinne von Konzernen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich. Gleichzeitig verbessern wir mit dem Gesetzentwurf aber auch die Bedingungen für die erneuerbaren Energien, damit wir beim Ausbau und der Energiesicherheit vorankommen.

All das zeigt: Wir halten unser Versprechen und lassen niemanden alleine.

Preis für Gas und Fernwärme wird gedeckelt

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Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Energiepreise erheblich ansteigen lassen. Vor allem die Preise für Gas und Wärme sind in den vergangenen Monaten explodiert – mit schwerwiegenden Folgen für Bürger*innen und Unternehmen in Deutschland. Deshalb beschließen wir in dieser Woche die Einführung einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 und rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Für private Haushalte, Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen ist geplant, den Gaspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde zu begrenzen (Fernwärme 9,5 Cent). Verbraucht man mehr als 80 Prozent, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas oder Wärme den aktuellen Preis des Energieversorgers. Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr erhalten einen Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021.

Zugleich sorgen wir dafür, dass Anreize zum Einsparen aufrechterhalten werden. Liegt der Verbrauch unter 80 Prozent, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart. Der Einsparanreiz ist deshalb besonders hoch. Im parlamentarischen Verfahren haben wir darüber hinaus eine Lösung für Haushalte gefunden, die nicht mit Gas- oder Fernwärme heizen. Gerade im ländlichen Raum sind Öl-, Pellet- oder andere Heizträger sehr verbreitet. Der Bund stellt deshalb 1,8 Milliarden Euro zu Verfügung, mit denen wir Härtefälle gezielt abfedern. Die Auszahlung wird möglichst unkompliziert über die Bundesländer organisiert. Zugleich haben wir uns bei den Auszahlungen von Boni und Dividenden geeinigt: Unternehmen, die mehrere Millionen Euro Subventionen erhalten, sollen keine Dividenden oder üppige Boni auszahlen.

Die Strompreisbremse kommt

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Der hohe Gaspreis beeinflusst auch direkt den Strommarkt. Dort sind die Preise in den vergangenen Monaten ebenfalls stark gestiegen – mit erheblichen Folgen für Verbraucher*innen und Unternehmen in Deutschland.

In dieser Woche beschließen wir deshalb die Einführung einer Strompreisbremse für private Haushalte und Unternehmen. Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 und rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Haushalte sowie kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Das bedeutet: Auch hier lohnt es sich, Strom einzusparen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Strompreisbremse sollen die Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft werden. Denn obwohl viele Energieunternehmen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Braunkohle oder Kernkraft weitgehend gleichbleibende Produktionskosten haben, erhalten sie für den von ihnen produzierten Strom den derzeit sehr hohen Marktpreis. Diese Zufallsgewinne ziehen wir heran, um Strom für die Verbraucher*innen günstiger zu machen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002

Preis für Gas und Fernwärme wird gedeckelt

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Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Energiepreise erheblich ansteigen lassen. Vor allem die Preise für Gas und Wärme sind in den vergangenen Monaten explodiert – mit existenzbedrohenden Folgen für die Bürger*innen und Unternehmen in Deutschland. Deshalb bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme ein. Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024, wirkt aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für private Haushalte, Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen ist geplant, den Gaspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde zu begrenzen (Fernwärme 9,5 Cent). Verbraucht man mehr als 80 Prozent, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas oder Wärme den aktuellen Preis des Energieversorgers. Zugleich sorgen wir dafür, dass Anreize zum Einsparen aufrechterhalten werden.

Der hohe Gaspreis beeinflusst auch direkt den Strommarkt. Dort sind die Preise in den vergangenen Monaten in die Höhe getrieben worden – mit erheblichen Folgen für Verbraucher*innen und Unternehmen in Deutschland. Die Bundesregierung bringt deshalb in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Strompreisbremse für private Haushalte und Unternehmen in den Bundestag ein. Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024, wirkt aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Haushalte sowie kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Das bedeutet: Auch hier lohnt es sich, Strom einzusparen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zur Finanzierung der Strompreisbremse sollen die Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft werden. Denn obwohl viele Energieunternehmen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Braunkohle oder Kernkraft weitgehend gleichbleibende Produktionskosten haben, erhalten sie für den von ihnen produzierten Strom den derzeit sehr hohen Marktpreis. Diese Zufallsgewinne ziehen wir heran, um Strom für die Verbraucher*innen günstiger zu machen.

Entlastung für Pflegepersonal in Krankenhäusern

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Um eine gute Versorgung von Patient*innen und bessere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte zu gewährleisten, werden Krankenhäuser verpflichtet, für mehr Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu sorgen. Dazu werden schrittweise neue Vorgaben zur Personalbemessung und -besetzung eingeführt. Ziel ist, eine bedarfsgerechte Personalbesetzung für die Stationen zu errechnen und umzusetzen. Die Erprobungsphase für die Übergangslösung startet im Januar 2023 mit einem Praxistest in ausgewählten Krankenhäusern in Normalstationen und in der Pädiatrie. Darauf aufbauend werden die Vorgaben für die Personalbemessung bis Ende 2023 bestimmt und ab 1. Januar 2024 eingeführt. Krankenhäuser, die bereits einen Entlastungstarifvertrag mit verbindlichen Regeln zur Mindestpersonalbesetzung anwenden, können von den Vorgaben ausgenommen werden. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, können Kliniken sanktioniert werden.

Zudem sieht der Gesetzentwurf weitere Neuregelungen vor: Die Budgetverhandlungen, die in der Praxis oft mit erheblicher Verzögerung erfolgen, sollen beschleunigt werden, indem Fristen für Verfahrensschritte eingeführt werden. Schiedsstellen können künftig automatisch tätig werden. Die Datenübermittelung von Krankenhäusern an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) soll weiterentwickelt werden.

200 Euro für Studierende, Fach- und Berufsschüler*innen

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Nachdem wir bereits zwei Heizkostenzuschüsse für BAföG-Empfänger*innen in Höhe von 230 und 345 Euro sowie eine Energiepreispauschale von 300 Euro für Studierende mit Minijobs auf den Weg gebracht haben, sorgen wir nun dafür, dass alle Studierenden, Fach- und Berufsschüler*innen eine Energiepreispauschale von 200 Euro erhalten, um die gestiegenen Lebensmittel- und Energiekosten abzufedern. Das ist besonders wichtig, da das Armutsrisiko bei ihnen deutlich höher als in der Gesamtgesellschaft liegt.

Wer kann die Einmalzahlung erhalten? Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, also derzeit rund drei Millionen Studierende. Dazu zählen auch Promotionsstudierende sowie Studierende in Teilzeit, in einem Urlaubssemester oder einem dualen Studium. Auch Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, können die Einmalzahlung erhalten. Zusätzlich haben etwa 450.000 Fachschüler*innen sowie Berufsschüler*innen darauf Anspruch, wenn sie eine mindestens zweijährige Ausbildung absolvieren.

Die Einmalzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Energiepreispauschale muss beantragt werden. Dafür soll eine digitale Antragsplattform eingerichtet werden – darüber müssen sich Bund und Länder jetzt verständigen, damit das Geld schnell und unbürokratisch möglichst noch im Januar 2023 ausgezahlt werden kann.

Den Gesetzesentwurf dazu können Sie hier nachlesen: https://dserver.bundestag.de/btd/20/045/2004536.pdf .

Kompromiss beim Bürgergeld

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Diese Woche beschließen Bundestag und Bundesrat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Bürgergeld. Damit können die erhöhten Regelsätze pünktlich zum Jahresbeginn ausgezahlt werden und die Jobcenter können beginnen, die Reform in die Praxis umzusetzen. Dies ist ein wichtiges Zeichen für die Menschen in Zeiten von steigenden Preisen. Für uns war es in den Verhandlungen wichtig, dass trotz des Zeitdrucks der Kern des Bürgergeldes erhalten bleibt. Dieses Ziel konnten wir erreichen. Daran ändern auch die Anpassungen bei den Mitwirkungspflichten, bei der Karrenzeit und beim Schonvermögen, auch wenn wir es uns anders gewünscht hätten, nichts. Insgesamt konnten wir einen tragfähigen Kompromiss verhandeln, der die ganz große Mehrheit der mit dem Bürgergeldgesetz einzuführenden Verbesserungen beibehält. Auch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen stellen wir die Grundsicherung auf neue, starke Beine. Unser Ziel ist und bleibt ein moderner Sozialstaat, der als Partner an der Seite der Bürgerinnen und Bürger steht. Es geht um einen System- und Kulturwandel, eine Stärkung der Arbeitslosen, eine verlässliche Absicherung in Not und das Ziel, den Weg in gute Arbeit dauerhaft zu ebenen. Ein Sozialstaat, der den Menschen hilft, ihre Potenziale zu entwickeln und neue Chancen zu ergreifen. Ein Sozialstaat auf Augenhöhe, der mit weniger Bürokratie auskommt und mehr auf Kooperation setzt. Mit diesem Paradigmenwechsel lassen wir Hartz-IV hinter uns.

Konkret wurden folgende Änderungen am Bürgergeldgesetz im Vermittlungsausschuss vereinbart:

Im Bereich der Mitwirkungspflichten / Sanktionen:

  1. Die sechsmonatige Vertrauenszeit nach Vereinbarung des Kooperationsplans entfällt. Damit können Mitwirkungspflichten während des gesamten Prozesses grundsätzlich nicht mehr nur bei Meldeversäumnissen, sondern auch bei Pflichtverletzungen eingefordert werden.
  2. Pflichtverletzungen werden von Anfang an aber geringer sanktioniert. Um einen Weg zurück in die Mitwirkung aufzuzeigen, wird ein verbindliches abgestuftes Vorgehen gewählt:

Bei einer ersten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf für die Dauer von einem Monat um 10 Prozent. Bei einer zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf für die Dauer von zwei Monaten um 20 Prozent. Ab der dritten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf für die Dauer von drei Monaten um 30 Prozent. Wenn nach der ersten Sanktion im Zeitraum von 12 Monaten keine weitere Sanktion hinzukommt, beginnt das Stufenmodell wieder bei 10 Prozent. Wir tragen damit auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Eine urteilskonforme gesetzliche Regelung hierzu hatte die Union in der Vergangenheit verweigert. Zu Erinnerung: Ursprünglich war im Gesetz geregelt, dass Sanktionen mit 20 Prozent für drei Monate bei der ersten Pflichtverletzung und mit 30 Prozent für drei Monate bei der folgenden Pflichtverletzung ausgesprochen werden konnten.

  1. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Damit entfällt das Sanktionsmoratorium.
  2. Grundsätzlich erfolgt die Aufforderung zu Maßnahmen auf Grundlage des Kooperationsplans mit Rechtsfolgenbelehrung.

Im Bereich Karenzzeit / Vermögen:

  1. Die Karenzzeit soll 12 statt 24 Monate betragen.
  2. Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage aus der Zeit der Pandemie werden die Vermögensgrenzen abgesenkt. Für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft gilt ein Freibetrag für Erspartes von 40.000 Euro, für die jede weitere Person von 15.000 Euro.
  3. Die Regelung zur Größe des selbstgenutzten Wohneigentums wird um eine Härtefallregelung ergänzt.

Was ist der Kern des Bürgergeldes, den wir bewahrt haben?

  1. Mehr Augenhöhe: Es bleibt beim Kooperationsplan, der die bisher stark verrechtlichte Eingliederungsvereinbarung ablöst. Dieser wird gemeinsam und auf Augenhöhe vereinbart.
  2. Mehr Rechte: Erfolgt keine Einigung, gibt es einen vierwöchigen Schlichtungsmechanismus. Er entlastet Jobcenter von unnötigen Klageverfahren. Die Rechte der Arbeitslosen werden dadurch gestärkt. Mehr Fördern: Wir bauen die individuelle und passgenaue Unterstützung aus, zum Beispiel durch das Entfristen des sozialen Arbeitsmarkts, aufsuchende Arbeit, Weiterbildungsgeld, Coaching und Bürgergeldbonus.
  3. Mehr Nachhaltigkeit: Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Statt schneller Vermittlung in irgendeine Arbeit geht es um nachhaltige Vermittlung in die passende Arbeit!
  4. Mehr Leistungsgerechtigkeit: Die Zuverdienstmöglichkeiten für junge Leute werden verbessert, sodass sie früh die Erfahrung machen können, dass sich Arbeit lohnt.
  5. Mehr Respekt für Lebensleistung: In den ersten 12 Monaten muss man nicht in eine andere Wohnung umziehen, sondern kann sich auf die Arbeitssuche konzentrieren. Zugleich muss das Ersparte in dieser Zeit nur eingesetzt werden, wenn es über 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt liegt. Altersvorsorgevermögen und selbst genutztes Wohneigentum sind geschützt. Es macht also einen Unterschied, ob man gearbeitet und sich was erspart hat, oder nicht.

Wir haben in der öffentlichen Diskussion in den letzten Wochen erlebt, dass die Union versucht hat, mit unsachlichen und falschen Behauptungen und einem doppelten Spiel das Bürgergeldgesetz zu stoppen. Wir haben gemeinsam mit unseren Ampel-Partnern in dieser Diskussion mit Sachargumenten dagegengehalten und führen nun zum nächsten Jahr das Bürgergeld ein und lassen damit Hartz-IV hinter uns. Darauf können wir stolz sein.

Wohngeld-Plus und faire Aufteilung bei den CO2-Kosten

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Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird das Wohngeld erhöht und der Kreis der Berechtigten deutlich ausgeweitet. So werden gerade Bürger*innen mit geringem Einkommen von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Über den dazu von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegten Gesetzentwurf berät der Bundestag in dieser Woche abschließend.

Die Wohngeldreform ist Teil des dritten Entlastungspakets. Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000. Der Wohngeldbetrag soll sich 2023 mit der Reform um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöhen und verdoppelt sich damit auf rund 370 Euro pro Monat.

Zusätzlich sollen die steigenden Heizkosten gedämpft werden. Außerdem wird das Wohngeld um eine Klimakomponente ergänzt, die Mieterhöhungen durch Modernisierungen für mehr Klimaneutralität abfedert. Sie wird als Zuschlag gewährt, wenn die Mieterhöhung nicht bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden kann.

Im parlamentarischen Verfahren haben wir erreicht, dass der Zeitraum der Bewilligung bei gleichbleibenden Verhältnissen – wie zum Beispiel bei Rentner*innen – von 18 auf 24 Monate ausgedehnt wird. Eine vorläufige Bewilligung wird zudem dann automatisch als endgültige Entscheidung festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres keine endgültige Entscheidung seitens der Wohngeldstelle getroffen wird. Und wir schaffen eine Übergangsregelung für Personen, die aus dem SGB II ins SGB XII wechseln und nun wohngeldberechtigt sein werden.

Im Zusammenhang mit der Reform des Wohngelds schließen wir in dieser Woche nun auch das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten beim Heizen ab. Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl und Erdgas eine zusätzliche CO2-Agabe erhoben. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten alleine tragen, künftig werden nun auch Vermieter*innen stärker beteiligt. Bisher galt: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter*innen. Nun soll bei Nichtwohngebäuden zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt werden.

Im parlamentarischen Verfahren haben wir erreicht, dass ein Online-Tool für die Berechnung des CO2-Preises gesetzlich verankert wird. So können Mieter*innen und Vermieter*innen errechnen, wie hoch die Kosten oder die Erstattungen sind. Außerdem werden Brennstoffhändler*innen verpflichtet, auf ihren Rechnungen darüber zu informieren, dass Mieter*innen, die sich selbst mit Wärme versorgen, einen Erstattungsanspruch gegenüber den Vermieter*innen haben. Das Stufenmodell wird dahingehend angepasst, dass in der Stufe mit den energetisch schlechtesten Gebäuden die Mieter*innen mit fünf (statt zehn) Prozent beteiligt werden.

Die Regelungen sollen unbefristet gelten und bis zum 31. Dezember 2025 evaluiert werden.

Den Gesetzesentwurf zum Wohngeld Plus können Sie hier detailliert nachlesen: Drucksache 20/3936 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) (bundestag.de) .