Änderungen des Wahlrechts für den Bundestag
Das von der schwarz-gelben Koalition verabschiedete Wahlrecht für den Deutschen Bundestag war jahrelang verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Der gemeinsame Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion mit den Fraktionen von CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen regelt den vollständigen Ausgleich von Überhangmandaten. Die Zusammensetzung des Bundestages wird nach dem Proporz des Zweitstimmenergebnisses bestimmt. Damit hat jede Stimme das gleiche Gewicht und das gleiche Wahlrecht gilt für alle. Jedes Bundesland erhält ein Kontingent an Mandaten abhängig von seiner Einwohner- oder Wahlberechtigtenzahl. Dadurch wird das negative Stimmrecht minimiert. Nach der Bundestagswahl wird in einem ersten Schritt errechnet, wie viele Mandate die Parteien aus dem jeweiligen Land in den Bundestag entsenden können und wie viele Überhangmandate anfallen. In einem zweiten Schritt wird berechnet, wie viele Ausgleichmandate benötigt werden, um den bundesweiten Zweitstimmenproporz wieder herzustellen.
Der gemeinsame Gesetzentwurf regelt zudem die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen. Sie dürfen an Bundestagswahlen teilnehmen, wenn sie nach ihrem vierzehnten Lebensjahr drei Monate in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt. Auch wenn sie aus anderen Gründen Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen Deutschlands erworben haben oder von ihnen betroffen sind, sind sie wahlberechtigt.