Schlagwortarchiv für: Heizung

Gebäudeenergiegesetz: Überblick der Reform

,

In dieser Woche hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das GEG wird mit einer verpflichtenden und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung (KWP) verbunden, die parallel von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wird. Beide Gesetze sollen ab 2024 gelten und erfordern ab 2026 das Entwerfen von kommunalen Wärmeplänen zunächst für Städte und ab 2028 auch für kleine Kommunen.

Das GEG baut auf der KWP auf. Also erst wenn die Kommunen festgelegt haben, welche Gebiete mit welcher Infrastruktur versorgt werden, müssen in Bestandsgebäuden Heizungen eingebaut werden, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Dies gibt vielen Eigentümer:innen mehr Planungssicherheit. Für Neubauten gilt diese Vorgabe grundsätzlich bereits ab 2024. Zugleich bleibt es dabei, dass niemand seine funktionierende Heizung ersetzen muss. Gehen Heizungen kaputt, können sie repariert werden.

Vermieter:innen können über eine neue Modernisierungsumlage, Kosten für den Heizungstausch in Höhe 10 Prozent auf Mieter:innen umlegen, wenn – und das ist die Bedingung – sie die staatliche Förderung in Anspruch nehmen und diese von den umlegbaren Kosten abziehen. Zudem wird die maximale Erhöhung bei 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche gekappt. Des Weiteren sind Härtefalleinwände für Mieter:innen möglich, wenn die Umlage eine unangemessene Härte bedeutet.

In den Verhandlungen wurde ein allgemeines Förderkonzept beschlossen. Das Konzept beinhaltet eine „Grundförderung“ von 30 Prozent für alle selbstnutzenden Besitzer.  Hinzu kommt ein „Einkommensbonus“ von 30 Prozent zusätzlicher Förderung für selbstnutzende Eigentümer:innen mit zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Zusätzlich wird die frühzeitige Umrüstung besonders alter Heizungen durch ein „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ in Höhe von 20 Prozent belohnt. Grundförderung und Boni sind miteinander kombinierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von insgesamt 70 Prozent. Hinzu kommt die bestehende Förderung von Effizienzmaßnahmen. Ein Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird es die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Anspruch zu nehmen. Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die beispielsweise aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz die Klimawende schaffen

,

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll den Weg für mehr klimaneutrale Heizungen ebnen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass künftig möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Die Ampelfraktionen haben sich auf Verbesserungen geeinigt, die im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden sollen. Lebensnahe Ausnahme- und Übergangsregelungen für die Vielfalt von Lebenslagen und eine sozial gerechte Förderung sind feste Bestandteile der Reform.

Durch eine enge Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung soll es mehr Zeit für den Umstieg auf klimafreundliches Heizen in bestehenden Gebäuden geben: Die Vorgaben zum Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme sollen von 2024 an zunächst vor allem in Neubaugebieten gelten. In bestehenden Gebäuden sollen die Vorgaben im Wesentlichen erst wirksam werden, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Investitionen in neue Heizungen werden breit gefördert. Die Förderung wird aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert und soll möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigen. Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme werden alle Optionen gleichwertig behandelt. Vermieter:innen sollen Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren.

Der Entwurf des GEG wurde in erster Lesung beraten. Weitere Informationen gibt es hier.

Energieinfo verschickt: Staatliche Förderung „Erneuerbares Heizen“ und Erfüllungsoptionen für Heizungen

Die Bundesregierung hat sich auf ein breit angelegtes Konzept staatlicher Förderung „Erneuerbares Heizen“ für den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen verständigt. Weiterlesen

Verbraucher:innen und Unternehmen zügig entlasten

,

Seit März 2023 gelten die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme, die Verbraucher:innen und Unternehmen vor zu hohen Energiekosten schützen. Bevor Entlastungen auf den Weg gebracht werden, müssen zahlreiche Prüfungen durchgeführt werden – unter anderem werden die Einhaltung von beihilferechtlichen Auflagen wie Entlastungshöchstgrenzen oder mögliche Rückforderungen von zu viel gewährten Entlastungen geprüft.

Bisher werden diese Prüfungen von staatlichen Behörden übernommen. Juristische Personen des Privatrechts – dazu gehören Stiftungen und Vereine – sollen nun auch als Prüfbehörden infrage kommen, um den neuartigen und komplexen Aufgaben gerecht zu werden. Das sieht der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vor, der in dieser Woche abschließend vom Bundestag beraten wurde. Hierdurch kann stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden und Verbraucher:innen und Unternehmen werden schneller und unkomplizierter entlastet.

Konkretisiert werden überdies die Regelungen im StromPBG zur Abschöpfung von Übergewinnerlösen. Künftig können auch Absicherungsgeschäfte außerhalb der Energiebörse European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig gemeldet und bei der Ermittlung der Erlöse berücksichtigt werden, sofern ihre Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der EEX entspricht. Diese Regelung schafft Rechtsklarheit.

Weitere Informationen gibt es hier.