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Ein guter Tag für Frauenrechte: § 219a wird abgeschafft

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Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mussten bisher mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich bereitstellen. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden von geeigneten Ärzt*innen erschwert. Dies behindert den Zugang zu medizinischer Versorgung und beeinträchtigt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hebt daher die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB auf. Damit können Ärzt*innen über Schwangerschaftsabbrüche informieren, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Und Frauen haben einen freien und sachgerechten Zugang zu medizinischen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche. Das ist insbesondere für ungewollt schwangere Frauen wichtig, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Begleitende Gesetzesänderungen sollen dafür sorgen, dass irreführende oder abstoßende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche weiterhin verboten bleibt. Außerdem haben wir über das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen beraten. Mit diesem wurden die grundrechts- und menschenrechtswidrigen Urteile aufgehoben, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ergangen sind. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Entschädigung für Betroffene geschaffen.

Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche

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Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, müssen bisher mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden von geeigneten Ärzt*innen erschwert. Dies behindert den Zugang zu medizinischer Versorgung und beeinträchtigt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt daher die Aufhebung der Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB vor. Zum einen können so Ärzt*innen über Schwangerschaftsabbrüche informieren, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Zum anderen haben Frauen damit einen freien und sachgerechten Zugang zu medizinischen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche. Das ist insbesondere für ungewollt schwangere Frauen wichtig, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen dafür sorgen, dass irreführende oder abstoßende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche weiterhin verboten bleibt.